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§ 15 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 3 – Ausgleich für übertragene Aufgaben

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 15 FAG M-V – Verteilung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden 45.200.000 Euro den Ämtern und amtsfreien Gemeinden ohne große kreisangehörige Städte im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt.

(2) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden 99.400.000 Euro den Landkreisen gewährt. Hiervon erhält jeder Landkreis 1.500.000 Euro als Grundbetrag, die verbleibenden Mittel werden entsprechend § 13 Absatz 4 Satz 2 verteilt.

(3) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden 34.200.000 Euro den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt. Die großen kreisangehörigen Städte erhalten für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben Mittel in Höhe von 14.800.000 Euro, die im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt werden.

(4) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden 23.100.000 Euro den Trägern von Katasterämtern zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen gewährt. Die Zuweisungen werden durch das Ministerium für Inneres und Europa zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Katasterbezirkes jährlich festgesetzt.

(5) Im Abstand von mindestens vier Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 30 auf Basis eines vom Ministerium für Inneres und Europa zu erstellenden Prüfungsberichts statt.