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§ 15 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: EBV
Gliederungs-Nr.: 2023-7-I
Normtyp: Gesetz

§ 15 EBV – Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

  1. 1.
    alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerungen, Erweiterungen, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,
  2. 2.
    die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 12, 26 Abs. 3 und 4 KommHV-Doppik sowie §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik sind entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gelten § 26 Abs. 2 KommHV-Doppik und § 27 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sinngemäß. Die Ausgabeansätze sind übertragbar.

(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Über Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuss bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidungen zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO).