§ 15 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Kulturdenkmäler → Zweiter Unterabschnitt – Geschützte Kulturdenkmäler
§ 15 DSchG – Freier Zugang zu Kulturdenkmälern
Die untere Denkmalschutzbehörde soll mit den Eigentümern, sonstigen Verfügungsberechtigten und Besitzern Vereinbarungen über den freien Zugang zu unbeweglichen Kulturdenkmälern treffen, soweit diese hierfür geeignet sind. Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Kulturdenkmälern soll im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, soweit dies mit Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar ist, barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) ermöglicht werden.