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§ 15 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 BüPolBG – Form und Frist

(1) Beschwerden und Eingaben nimmt die oder der Beauftragte für die Landespolizei entgegen. Sie müssen Namen und Anschrift der oder des Einbringenden sowie den der Beschwerde oder Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Beschwerden und Eingaben, bei denen die oder der Betroffene ausdrücklich um Geheimhaltung seiner Person ersucht, sind zulässig. In diesem Fall darf die Person des Betroffenen nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offenbart werden.

(2) Bei Beschwerden und Eingaben, deren Urheberin oder Urheber nicht erkennbar sind, kann die oder der Beauftragte für die Landespolizei nach eigenem Ermessen tätig werden oder die Beschwerde oder Eingabe ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiterleiten.

(3) Die Beschwerde muss binnen zwölf Monaten nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme eingereicht sein. Entsprechendes gilt für die Eingabe im Hinblick auf den mit ihr beanstandeten Sachverhalt.