§ 15 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 15 BremSeilbG – Mitteilungspflicht
(1) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2), mitzuteilen und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.
(2) Das Seilbahnunternehmen hat der zuständigen Behörde auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.