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§ 15 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 BremLV – Zuerkennung (1)

(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt in den sich aus Anlage 1 ergebenden Laufbahnen eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung können durch eine solche Tätigkeit in den sich aus Anlage 2 ergebenden Laufbahnen ersetzt werden. Für die in Anlage 3 genannten Laufbahnen gelten die dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.

(2) Die Bewerber können eingestellt werden, wenn sie

  1. 1.
    eine Ausbildung mit einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss im Sinne der Berufe bzw. Berufsabschlüsse nach Anlage 1 oder 2, die für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf der nach dem Bremischen Beamtengesetz und § 10 Abs. 1 und 2 geforderten Vorbildung aufbaut und für die Laufbahnen des höheren Dienstes den in § 10 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen entspricht, und
  2. 2.
    eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung, die für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre, für den gehobenen Dienst mindestens zweieinhalb Jahre und für den höheren Dienst mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat, nach ihrer Schwierigkeit den Tätigkeiten der künftigen Laufbahn entspricht und die Fähigkeit des Bewerbers zu selbstständiger Tätigkeit in der Laufbahn erwiesen hat,

nachgewiesen haben.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach Absatz 2 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).