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§ 15 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 3 – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremHilfeG – Versicherungsschutz

Um den Mitgliedern der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr neben der nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestehenden Unfallversicherung einen erhöhten Versicherungsschutz zu gewähren, ist zusätzlich mit einer privaten Versicherungsgesellschaft ein Versicherungsvertrag gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung des Dienstes abzuschließen. § 94 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.