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§ 15 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremGebBeitrG – Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

(2) In den Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.