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§ 15 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremGVG – Überleitungsvorschrift

Vollstreckungsverfahren, die am 6. Oktober 2015 noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften.