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§ 15 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Entschädigungen und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremBodSchG – Sachverständige

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit sowie gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
  2. 2.
    Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. 3.
    die Unabhängigkeit der Sachverständigen und Untersuchungsstellen von den zu Überwachenden,
  4. 4.
    die einzuhaltenden Pflichten im Rahmen der Überwachung,
  5. 5.
    die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
  6. 6.
    das Verfahren zur Anerkennung sowie deren Befristung, Widerruf und Erlöschen sowie eine Altersgrenze für Sachverständige und
  7. 7.
    die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen

festzulegen.

Anerkennung oder Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen.

(2) Durch Rechtsverordnung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.