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§ 15 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt (1)

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.
    für die Schwangerschaftsüberwachung,
  2. 2.
  3. 3.
    für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
  4. 4.
    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ist anzuwenden,
  5. 5.
    entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).