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§ 15 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Die Bezirksverordnetenversammlung

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BezVerwG – Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung

Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen sowie die Arbeit im Rat der Bürgermeister und seinen Fachausschüssen.