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§ 15 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BestattG M-V – Ruhezeiten

(1) Das Gesundheitsamt legt die Mindestruhezeit für den jeweiligen Friedhof und für sonstige Grabstätten fest. Sie darf 20 Jahre nicht unterschreiten. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Für die Beisetzung der Asche von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Feten nach § 9 Abs. 1 Satz 5 gilt keine Ruhezeit. Werden diese Körper ohne Einäscherung beigesetzt, legt das Gesundheitsamt die Ruhezeit fest.