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§ 15 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 BestattG – Bestattungsarten

(1) Die Bestattung wird durchgeführt

  1. 1.

    als Erdbestattung auf einem Friedhof in einem Sarg oder

  2. 2.

    als Einäscherung mit Urnenbeisetzung (Feuerbestattung).

Die Urnenbeisetzung erfolgt auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See (Seebestattung). § 20 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 und 4, insbesondere die Möglichkeit der Bestattung ohne Sarg, bleiben unberührt.

(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Särge müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen oder ohne schädliche Rückstände verbrennen.

(3) Bei der Wahl des Friedhofs sowie Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit Rechtsvorschriften oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die Bestattungspflichtigen. Hat die Gemeinde für die Bestattung zu sorgen, entscheidet sie, soll aber eine Willensbekundung nach Satz 1 berücksichtigen. Bei der Leiche einer unbekannten Person ist nur die Erdbestattung zulässig.

(4) Die Urnenbeisetzung auf See hat in einem Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste zu erfolgen. Für die Totenasche sind wasserlösliche und biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Sie dürfen keinerlei Metallteile enthalten. Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 ist eine wasserrechtliche Zulassung für das Einbringen der Urne in ein Küstengewässer nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit § 32a Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), nicht erforderlich. Im Rahmen der Urnenbeisetzung dürfen Gegenstände wie Kränze, Gestecke oder persönliche Gegenstände, die sich nicht zersetzen oder bei denen mit einem längeren Aufschwimmen zu rechnen ist, nicht in das Gewässer eingebracht werden.