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§ 15 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 1 – Schulstruktur

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgSchulG – Innere Organisation nach Bildungsgängen

(1) Die innere Organisation der Schulen wird durch die Bildungsgänge geprägt. Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele für alle Schülerinnen und Schüler bestimmt, die mit dem Vorrücken in fortschreitende Jahrgangsstufen durch die Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der für Erziehung und Bildung relevanten Unterrichtsinhalte ausdifferenziert werden. In den Sekundarstufen I und II sowie in den Bildungsgängen der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen", der Fachschule und des Zweiten Bildungsweges werden die Bildungsziele auch durch die Abschlüsse gemäß § 17 bestimmt.

(2) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule einzeln oder bildungsgangübergreifend in einer Schulform angeboten.

(3) Bildungsgänge sind

  1. 1.

    in der Primarstufe der Bildungsgang der Grundschule,

  2. 2.

    in der Sekundarstufe I

    1. a)

      der Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,

    2. b)

      der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und

    3. c)

      der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife,

  3. 3.

    in der Sekundarstufe II

    1. a)

      die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung,

    2. b)

      die einjährigen oder zweijährigen Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I,

    3. c)

      die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,

    4. d)

      der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,

    5. e)

      die Bildungsgänge zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Landesrecht,

    6. f)

      die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und

    7. g)

      der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife,

  4. 4.

    in der Förderschule

    1. a)

      der Bildungsgang gemäß Nummer 1,

    2. b)

      die Bildungsgänge der Sekundarstufe I gemäß Nummer 2,

    3. c)

      der Bildungsgang gemäß Nummer 3 Buchstabe g,

    4. d)

      der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und

    5. e)

      der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung",

  5. 5.

    im Zweiten Bildungsweg

    1. a)

      der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife,

    2. b)

      der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und

    3. c)

      der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachhochschulreife und

  6. 6.

    die Bildungsgänge der Fachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses der beruflichen Weiterbildung nach Landesrecht.

Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu wahren.

(4) Der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife können mit Bildungsgängen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e zu doppelqualifizierenden Bildungsgängen mit entsprechenden Abschlüssen verbunden werden.