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§ 15 BbgPG
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPG
Gliederungs-Nr.: 5550-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgPG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 10 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl die persönlichen Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt sind,
  3. 3.
    als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8) oder über die Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse (§ 9) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen diese Angaben ganz oder teilweise fehlen,
  4. 4.
    als Verlegerin oder als Verleger oder verantwortliche Person (§ 8 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 11),
  5. 5.
    gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  6. 6.
    der Anbietungs- und/oder Ablieferungspflicht nach § 13 nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.