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§ 15 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 3 – Fort- und Weiterbildung
 

§ 15 BbgLeBiG – Ergänzungsprüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann eine ergänzende Staatsprüfung (Ergänzungsprüfung) zum Erwerb der Befähigung für ein oder für ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz ablegen. Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann eine Ergänzungsprüfung für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ablegen. An die Ergänzungsprüfung sind gleichwertige Anforderungen wie bei einer Ersten Staatsprüfung zu stellen. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere über die Ergänzungsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    Umfang und Dauer der Hochschulausbildung, die zum Erwerb einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigung führt sowie Studienleistungen, die anzurechnen sind,
  2. 2.
    die Bestandteile und Prüfungsanforderungen der Ergänzungsprüfung sowie die Voraussetzungen zur Zulassung,
  3. 3.
    die Festlegung und mögliche Verbindung der sonderpädagogischen Fachrichtungen, deren inhaltliche Voraussetzungen sowie Umfang und Inhalt der schulpraktischen Voraussetzungen für das Lehramt für Sonderpädagogik sowie
  4. 4.
    die Zuordnung von Befähigungen für ein Lehramt für Sonderpädagogik, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden sind, zu einem Lehramt oder zu einem Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

Im Übrigen gilt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens § 6 Abs. 8 entsprechend.