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§ 15 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgKWahlG – Wahlleiterin und Wahlleiter

(1) Die Vertretung beruft aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters ist neu zu besetzen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Amtes ausscheidet.

(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises kann auch dann zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.

(3) Die Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Berufung widersprechen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die berufene Person nicht in der Lage ist, das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie kann eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmen, wenn die Vertretung es unterlässt, eine geeignete Wahlleiterin oder einen geeigneten Wahlleiter zu berufen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters.