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§ 15 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgJagdG – Eintragung in den Jagdschein

(1) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er als

  1. 1.
    Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,
  2. 2.
    Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter,
  3. 3.
    Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Erlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken,

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen anteilig auf ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen.

(2) Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken.