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§ 15 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Sonderlastenausgleich

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgFAG – Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich

(1) Zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag erhöht sich um die Mittel nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Mittel nach Satz 2 in Anteile der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgeteilt werden, die jeweils entsprechend den in Satz 3 genannten Belastungen an die Landkreise und die kreisfreien Städte verteilt werden.

(2) Zur Abmilderung besonderer einwohnerbezogener Belastungen im Bereich der Jugendhilfe wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträgern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ein Sonderlastenausgleich gewährt, dessen Höhe sich aus § 5 Absatz 2 Satz 2 ergibt. Die Verteilung des Gesamtbetrages erfolgt jeweils zur Hälfte nach den folgenden Maßstäben:

  1. 1.

    nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen der Summe der Fälle des Aufgabenträgers bei den Hilfen und Beratungen für junge Menschen und Familien gemäß §§ 27 bis 35 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Jugendhilfestatistik und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik. § 20 Satz 2 findet keine Anwendung;

  2. 2.

    nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen den Personen unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt des vorvergangenen Jahres nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit mit Datenstand zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik. § 20 Satz 2 findet keine Anwendung.