Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Zuständigkeitsregelungen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgAGBGB – Vollziehung von Auflagen

Die zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Sie kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.