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§ 15 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 4. Abschnitt – Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 15 BayLTGeschO – Aufgaben

(1) 1Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte. 2Er ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten; in ihm werden Vereinbarungen und Entscheidungen über Fragen der parlamentarischen Organisation und des parlamentarischen Verfahrens getroffen. 3Der Ältestenrat beschließt insbesondere den Sitzungsplan des Landtags sowie die Sitzordnung im Plenarsaal und bestimmt Zeit, Tagesordnung und Ablauf der Plenarsitzungen.

(2) 1Der Ältestenrat verteilt gemäß §§ 25 und 27 und vorbehaltlich der Genehmigung der Vollversammlung auf die Fraktionen die Zahl der Ausschusssitze sowie die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Für die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter setzt der Ältestenrat nach dem d?Hondt?schen Verfahren die Berechtigungsfolge der Fraktionen fest (Optionsreihe). 3Die Festsetzung der Berechtigungsreihen für die Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt getrennt.