§ 15 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 15 BWG – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- 2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Zu § 15: Geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 698) und 17. 3. 2008 (BGBl I S. 394).