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§ 15 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BWG – Bewilligung

(1) Für das auf Grund der Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erlangte Recht gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutze des Eigentums entsprechend.

(2) Die Bewilligungsbehörde hat an Stelle der sonst zuständigen Behörde zu prüfen, ob die beabsichtigte Benutzung den polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.