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§ 15 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 15 BRAO – Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1) 2Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) 2Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 3Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. 4Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 2Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 3Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

Zu § 15: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).