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§ 15 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 15 ArchlngG M-V – Architektenkammer und Ingenieurkammer

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplaner bilden als Pflichtmitglieder die "Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern". Absolventen der in § 4 Absatz 1 genannten Studiengänge, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben, sind auf Antrag als nicht stimm- und nicht wahlberechtigte Juniormitglieder aufzunehmen. Die Juniormitgliedschaft nach Satz 2 endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder werden durch Satzung bestimmt.

(2) Die "Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern" wird aus Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern gebildet. Als Pflichtmitglieder gehören der Ingenieurkammer alle in die Liste der Beratenden Ingenieure oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen an. Als Pflichtmitglieder gehören der Ingenieurkammer auch alle in die Liste der Tragwerksplaner eingetragenen Personen an, sofern sie nicht Mitglied einer Ingenieurkammer oder einer Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland sind. Auf ihren Antrag hin sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure nach § 6 Absatz 1 aufzunehmen und in eine entsprechende Liste einzutragen, die in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben und eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Wenn die Voraussetzungen von Satz 4 im Übrigen erfüllt werden, können Ingenieure ohne die in Satz 4 geforderte praktische Berufstätigkeit und Studierende eines Ingenieurstudiums als nichtstimmberechtigte Mitglieder auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen werden.

(3) Die Architektenkammer und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwerin. Sie führen jeweils ein Dienstsiegel.

(4) Die Kammer kann durch Hauptsatzung Ausschüsse, Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

(5) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Kammer" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung in diesem Gesetz, jeweils für die Architektenkammer und die Ingenieurkammer für ihren fachlichen Bereich.