§ 15 ArchIngKG, Führung der Listen und Verzeichnisse
(1) Die Kammer führt Listen und Verzeichnisse
- 1.der Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,
- 2.der Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
- 3.der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure,
- 4.der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure,
- 5.der Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft,
- 6.der Partnerschaftsgesellschaften sowie der Kapitalgesellschaften,
- 7.der in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,
- 8.der Sachverständigen, deren Anerkennung der Kammer nach § 37 Abs. 3 oder in anderer Weise übertragen ist und
- 9.auswärtiger Dienstleisterinnen um Dienstleister nach § 5a Abs. 4, auswärtiger Gesellschaften nach § 14 Abs. 4 und außerordentlicher Mitglieder nach § 18 Abs. 2.
Eine Eintragung unter mehreren Fachrichtungen ist möglich.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die in die Liste eingetragenen Personen und Gesellschaften erhalten einen Ausweis über die Eintragung. Der Ausweis ist bei Löschung der Eintragung zurückzugeben.
Zitierungen dieses Dokuments
- § 3 ArchIngKG, Berufspflichten
- § 6 ArchIngKG, Eintragung als Architektin oder als Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Stadtplanerin oder als Stadtplaner
- § 10 ArchIngKG, Zusammenschluss zu Gesellschaften, Haftpflichtversicherung
- § 11 ArchIngKG, Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft
- § 12 ArchIngKG, Versagung der Eintragung
- § 13 ArchIngKG, Löschung der Eintragung
- § 18 ArchIngKG, Freiwillige und außerordentliche Mitglieder
- § 19 ArchIngKG, Aufgaben der Kammer
- § 23 ArchIngKG, Eintragungsausschuss
- § 31 ArchIngKG, Beitragssatzung und Gebührensatzung
- § 34 ArchIngKG, Auskunftspflicht
- § 35 ArchIngKG, Auskünfte, Verarbeitung von Daten
- § 3 BauVorlVO, Bauliche Anlagen
- § 4 BauVorlVO, Werbeanlagen
- § 6 BauVorlVO, Beseitigung von Anlagen
- § 14 BauVorlVO, Baubeginnsanzeige
- § 63 LBO, Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
- § 68 LBO, Genehmigungsfreistellung
- § 70 LBO, Bautechnische Nachweise
- § 78 LBO, Bauüberwachung
