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§ 15 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 15 ArchG – Aufgaben

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es insbesondere,

  1. 1.

    die Baukultur, das Bauwesen, die Landschaftspflege, und die städtebauliche Entwicklung zu fördern,

  2. 2.

    die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3) festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,

  3. 3.

    die beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,

  4. 4.

    die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Auskünfte zu erteilen,

  6. 6.

    die Liste der Juniormitglieder zu führen (§ 7a),

  7. 7.

    das Fachgebietsregister für Berufsangehörige zu führen, die besondere Fachkunde in einem Fachgebiet erworben haben (§ 19a),

  8. 8.

    die Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen der Berufsaufgaben zu beraten,

  9. 9.

    Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs einer Fachrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und insoweit in Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren,

  10. 10.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen den in den Berufsverzeichnissen Eingetragenen oder zwischen diesen und Dritten ergeben (Schlichtung),

  11. 11.

    auf Anforderung von Behörden und Gerichten Gutachten aus ihrem Aufgabenbereich, insbesondere zu berufsständischen Fragen, zu erstatten,

  12. 12.

    Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit die Architektenkammer hierfür zuständig ist, und auf Verlangen von Behörden und Gerichten Sachverständige zu benennen,

  13. 13.

    die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.

(2) Die Architektenkammer ist in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zuständige Behörde

  1. 1.

    im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung und

  3. 3.

    im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.