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§ 15 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ArchG 1991 – Kammervorstand (1)

(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und einer in der Satzung festzusetzenden Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Dem Kammervorstand müssen mindestens zwei Architekten, ein Innenarchitekt, ein Garten- und Landschaftsarchitekt sowie ein Stadtplaner angehören. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2, je ein Vorstandsmitglied als Angestellter, Beamter und baugewerblich tätig sein. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2, der andere Stellvertreter muss als Angestellter, als Beamter oder baugewerblich tätig sein.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vertreten die Hamburgische Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).