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§ 15 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 AbgG – Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Altersrente

(1) Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin und der Waisen werden die Mitglieder des Landtags Brandenburg Mitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerk - VLT). Das Nähere über den Aufbau und die innere Struktur des Versorgungswerks, über die Beteiligung der brandenburgischen Mitglieder an seinen Organen, über das Verfahren des Versorgungswerks sowie über die Rechte und Pflichten der Landtage einschließlich ihres Kündigungsrechts regelt das Versorgungswerkgesetz Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2019 (GVBl. I Nr. 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg und die Satzung des Versorgungswerks.

(2) Die Mitglieder des Landtags Brandenburg sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. § 29 bleibt unberührt. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie im Falle der Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks (Satzung).

(3) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe des Vertrages und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Hinterbliebenenrente,

  3. 3.

    Erstattung von Beiträgen als Versorgungsabfindung beziehungsweise Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages; anstelle der Erstattung der Beiträge wird die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten berücksichtigt,

  4. 4.

    Kapitalabfindung für Witwen und Witwer, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft erlischt.

(4) Vorbehaltlich des § 29 zahlt jedes Mitglied des Landtags einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 2. Die Entschädigung wird vom Land einbehalten und unmittelbar als Beitrag an das Versorgungswerk abgeführt. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt; sie ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden.

(5) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens zwölf Monate Beiträge nach Absatz 4 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 62. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen nach Maßgabe der Satzung.

(6) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens zwölf Monate Beiträge nach Absatz 4 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Sie vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das die Witwe oder der Witwer mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um 5 Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(7) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt sowie auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 43,47 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 und 3 nicht überschritten werden. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrags gekürzt. Rentenbeträge, die auf einer Abführung an das Versorgungswerk nach § 5 Absatz 3 Satz 4 oder die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.

(8) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(9) Als Witwen und Witwer im Sinne dieser Vorschrift gelten sowohl hinterbliebene Ehegattinnen oder Ehegatten als auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von verstorbenen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags.