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§ 15 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Abfallentsorgungsanlagen → Abschnitt 1 – Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren, Überwachung, Deponieschonung

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 AbfWG M-V – Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Deponien nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind schriftlich oder elektronisch mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Die Unterlagen müssen die Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(3) Anträge mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen können abgelehnt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Mängel nicht behoben hat.

(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich.