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§ 15 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Flexible Arbeitszeitgestaltung

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 AZV – Experimentierklausel, Abweichungen

(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Anträge der Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen einer Stellungnahme des zuständigen Landrates. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer anderen Dienststelle bereits erprobt wird.

(2) Für Beamte, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, und für die Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst kann die zuständige oberste Dienstbehörde von den §§ 4, 5 und 12 abweichen, soweit die dienstlichen Belange es erfordern.