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§ 15 AGVwGO
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen

Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 AGVwGO – Entschädigung der Beisitzer

Die Beisitzer erhalten vom Landkreis (der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt) eine Sitzungsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.