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§ 159 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 4. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 159 BayLTGeschO – Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts

(1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die oder der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen.

(2) 1Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. 2Die Abwägung ist Sache des Ausschusses. 3Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.

(3) 1Jedes Mitglied des Ausschusses, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. 2Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn jeder Fraktion ausreichend Redezeit, mindestens aber 45 Minuten Redezeit zur Verfügung gestanden haben. 3Nach der Antragstellung auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.

(4) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss des Ausschusses die Rednerliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde.

(5) 1Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 3 und 4 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrages das Wort. 2Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

(6) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.