§ 158 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 158 SächsBG – Zuordnung der Laufbahnen
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15). Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung.