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§ 1584 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.