§ 1584 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Bundesrecht
Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.