Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 156 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Zweiter Abschnitt – Kosten der äußeren Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 156 HSchG – Personalkosten der äußeren Schulverwaltung

Die Schulträger tragen ferner

  1. 1.

    die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind (Verwaltungspersonal, Schulassistentinnen und -assistenten, Schulhausmeisterinnen und -hausmeister, Reinigungspersonal usw.), und ihrer Hinterbliebenen,

  2. 2.

    die Reisekosten der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage oder mit Zustimmung des Schulträgers,

  3. 3.

    die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler und der gesundheitlichen Überwachung der in Nr. 1 genannten Bediensteten,

  4. 4.

    die Beiträge für die Schülerversicherung nach § 150.