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§ 155 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 155 FGO – Anwendbare Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes/der Zivilprozessordnung

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 155: Geändert durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577), 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).