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§ 154 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Berufung

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 154 SGG – Aufschiebende Wirkung der Berufung und der Beschwerde

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).