Gesetze

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§ 154 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 154 KSVG – Anschluss- und Benutzungszwang

Der Landkreis kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen des Landkreises anordnen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend.