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§ 154 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 154 BRAO – Zustellung des Beschlusses

1Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. 3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluss ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

Zu § 154: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).