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§ 153g LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. ABSCHNITT – Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer → 3. Unterabschnitt – Teilzeitbeschäftigung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 153g LBG – Freistellungsjahr (1)

(1) Für Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten kann auf Antrag die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 153f in der Weise zugelassen werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens drei Jahre und darf höchstens acht Jahre betragen. Das Freistellungsjahr kann nur am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden.

(2) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Die Bewilligung ist zu widerrufen

  1. 1.
    bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. 2.
    bei Dienstherrnwechsel,
  3. 3.
    bei Bewilligung von Urlaub nach § 153c Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 2 der Urlaubsverordnung,
  4. 4.
    in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

(4) Wird langfristig Urlaub nach anderen als den in Absatz 3 Nr. 3 genannten Vorschriften bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden.

(5) Die obersten Dienstbehörden regeln die Einführung und das Nähere des Freistellungsjahres für ihren Dienstbereich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).