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§ 153c LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. ABSCHNITT – Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer → 2. Unterabschnitt – Urlaub von längerer Dauer

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 153c LBG – Beurlaubung bei Bewerberüberhang (1)

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    Urlaub bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger, entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige, entgeltliche Tätigkeiten nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Nebentätigkeiten dürfen trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).