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§ 153b GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel XI – Gewerbezentralregister

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 153b GewO – Identifizierungsverfahren

1Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Gewerbezentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen einholen:

  1. 1.

    aus dem Melderegister,

  2. 2.

    aus dem Ausländerzentralregister sowie

  3. 3.

    von Ausländerbehörden und Standesämtern.

2Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 3Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.

Zu § 153b: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3420); der bisherige § 153b wurde § 153c.