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§ 153 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Berufung

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 153 SGG – Verfahren vor den Landessozialgerichten

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) 1Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. 2Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes.

(4) 1Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3§ 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).