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§ 153 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Erster Abschnitt – Kosten der inneren Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 153 HSchG – Lernmittelfreiheit

(1) Die an der Schule eingeführten Lernmittel (Schulbücher, digitale Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme, soweit sie für die Nutzung durch Schülerinnen und Schüler bestimmt sind und Lernmaterial) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Ausgenommen sind Gegenstände, die auch der Berufsausübung dienen. Hierzu gehören auch berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Das Kultusministerium entscheidet, welche Gegenstände als Lernmittel eingeführt werden.

(2) Schulbücher und digitale Lehrwerke bleiben Eigentum des Landes. Sie werden den Schülerinnen und Schülern für bestimmte Zeit überlassen oder zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt. Sie sind pfleglich zu behandeln. Aufwendungen für sie werden nicht erstattet. Spätestens bei Verlassen der Schule sind die Schulbücher und digitalen Lehrwerke zurückzugeben, soweit nicht das Kultusministerium etwas anderes bestimmt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Schadensersatzpflicht bei Verlust oder Beschädigung bestimmt sich nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Leihe; das Land kann das Bestehen und die Höhe des Ersatzanspruchs durch Verwaltungsakt festsetzen.

(3) Lernmaterial kann unentgeltlich unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden. Bei vorzeitigem Verbrauch, unsachgemäßer Behandlung oder Verlust haben die Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern auf eigene Kosten Ersatz zu beschaffen. Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.

(4) Gegenstände geringeren Wertes und solche, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, wie Schreib- und Zeichenmaterial, Schreib- und Zeichengeräte, Musikinstrumente, mobile digitale Endgeräte und Taschenrechner, sowie Kochgut und Material, das die Schülerinnen und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten, sowie zusätzliche Materialien für Vorbereitung und Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten an zweijährigen Fachschulen gelten nicht als Lernmaterial. Das Kultusministerium kann Gegenstände der genannten Art für bestimmte Schülergruppen aus sozialen Gründen oder für einzelne Schulformen als Lernmaterial anerkennen.

(5) Das Land trägt die Kosten für digitale Lehr- und Lernprogramme nach § 10 Abs. 1 Satz 2.

(6) Die nähere Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit erfolgt durch Rechtsverordnung.