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§ 153 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen → Unterabschnitt 3 – Vergabe von Konzessionen

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 153 GWB – Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.

Zu § 153: Eingefügt durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).