§ 153 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 153 BRAO – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
Zu § 153: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).