§ 152 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 11 – Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
§ 152 SächsBG – Verbandsvorsitzende
(1) Auf die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung.
(2) Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.