§ 152 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Besondere Verfahrensarten → Unterabschnitt 3 – Zustellungsverfahren
§ 152 LVwG – Zustellung an Bevollmächtigte
(1) Zustellungen können an die oder den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Bevollmächtigte oder bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, genügt die Zustellung eines Dokumentes an sie oder ihn für alle Beteiligten.
(2) Einer oder einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.